In dieser Rubrik versuchen wir die uns bekannten Strafen in Österreich für ein elektrisches Einrad, Skateboard, Scooter, Surfboard, eFoil und alle anderen Mikromobilitätsgeräte zu sammeln und der Community so eine Übersicht zu bieten, welche Benutzung welches elektrischen Fortbewegungsmittels und welches Vergehen derzeit wo und auch wie durch Polizei, Magistrat und Bezirkshauptmannschaft geahndet werden.
[25.9.2022] Einsicht der Bundespolizei
Mit großer Hilfe des ÖAMTC und ein wenig Beharrlichkeit ist es dem FunShop Wien gelungen wieder ein wenig Ruhe in den Elektromobilitätsalltag in Wien zu bringen. Elektrische Einradfahrer und elektrische Skate- bzw. Longboarder (die haben wir vorausschauend gleich mit eingebunden da uns hier ähnliche Vorwürfe bekannt wurden) dürfen sich nun besonders in Wien wieder, ohne sich vor horrenden Strafen fürchten zu müssen, so bewegen, wie es das Gesetz vorschreibt.
So wie es derzeit aussieht, wird es keine Strafen mehr geben die uns zu leichten zweirädrigen Kraftfahrzeugen oder zu zweirädrigen Krafträdern erklären. Vermutlich werden auch alle Verwaltungsstrafverfahren die sich darauf beziehen und die beeinsprucht wurden in den nächsten Wochen eingestellt.
Herzlichen Dank an alle Beteiligten für die Hilfe, Unterstützung und Ausdauer sowie die Einsicht.
[17.8.2022] ACHTUNG elektrische Einradfahrer:innen!!!
10 Jahre lang war uns bekannt, dass Fehlverhalten bei der Benutzung eines elektrischen Einrades nur dann bestraft wurde dass z.B. auch bei Rad- oder E-Scooterfahrern zur Anwendung kommt wie z.B. “Fahren bei rot”, “Alkohol am Steuer”, “Fahren in der Fußgängerzone”, “Telefonieren beim Fahren” usw. Seit 2022 scheint sich die Polizei aber vermehrt auf E-Scooter und elektrische Einräder besonders im Raum Wien ein zu schießen. Wir hören von einigen unliebsamen Begegnungen zwischen Benutzern (nein, von Benutzerinnen ist uns noch nichts bekannt – offensichtlich reicht der weibliche Charme bei der Polizei noch aus um einer Gleichbehandlung zu entgehen) und der Exekutive. Wir wissen natürlich nicht wie die einzelnen Personen mit dem E-Scooter oder dem elektrischen Einrad unterwegs waren, aber scheinbar werden hier gerade bewußt drakonische Strafen ausgesprochen. E-Scooter werden beim Überschreiten der maximal erlaubten Leistung von 600 Watt sowie der maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h schnell gesetzlich zu einem Motorrad und damit folgt dann, rechtlich völlig korrekt, eine ganze Armada von Anzeigen wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren auf dem Radweg, Fahren ohne Helm, Fahren ohne Zulassung, Fahren ohne Nummerntafel, fehlender Verbandskasten, fehlende Richtungsanzeiger, fehlende Sitzbank, fehlende Spiegel, fehlender Geschwindigkeitsmesser, nicht ausreichende Bremsanlage, fehlende Versicherung und fehlendes korrektes Licht. Bei den elektrischen Einrädern wird plötzlich genau gleich argumentiert, jedoch bitte hier der Polizei freundlich aber bestimmt mitteilen, dass es sich dabei um ein fahrzeugähnliches Spielzeug bzw. um ein Sportgerät handelt, dass gesetzlich KEINER Leistungsbegrenzung von 600 Watt und auch KEINER Bauartgeschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h unterliegt wie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schon im Schreiben vom 15.9.2021 festgestellt hat und neuerlich im Schreiben vom 1.8. 2022 bestätigt. Elektrische Einradfahrer MÜSSEN beim Vorhandensein eines Gehsteiges ausschließlich diesen mit Schrittgeschwindigkeit benutzen! Wer dennoch verwegen den Radweg oder die Straße verwendet wird mit EUR 20,- bestraft wie in der Anzeige vom 21.4.2020 ersichtlich ist. Umgekehrt bezahl man aber derzeit EUR 108,- Strafe, wenn man wie vom Bundesministerium vorgeschrieben mit dem elektrischen Einrad den Gehsteig verwendet (siehe Anzeige vom 18.3.2022).
Offensichtlich wurde aber auch in der Coronazeit richtig scharf gegen jede Art der Mobilität vorgegangen. Siehe Strafe über EUR 739,- vom 12.4.2020. Möglicherweise ist dies immer noch aufrecht, aber als Staatsbürger weiss man leider in Österreich nie so genau ob wir gerade in einer Coronaphase sind oder nicht. Das Gesetz sollte aber hoffentlich immer gelten unabhängig ob Coronalockdown oder nicht.
Wenn sie auch zu den (un) glücklichen Benutzern eines elektrischen Fortbewegungsmittel gehören die schon eine Strafe von der Polizei, Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft erhalten haben, lassen sie es uns bitte wissen und senden sie ein Mail an info@funshop.at damit wir die Daten anonym veröffentlichen und so zur Information der anderen Elektromobilitätsbenutzer beitragen können. Die Community ist ihnen sehr dankbar dafür denn nur gemeinsam können wir etwas verändern und vielleicht erreichen, dass Bundesministerium und Exekutive die aktuelle Gesetzeslage z.B. beim elektrischen Einrad gleich (und korrekt) interpretieren. Außerdem können wir auf die Unterstützung der Rechtsabteilung des ÖAMTC in Bezug auf die Rechtslage von elektrischen Einrädern sowie elektrischen Skate- und Longboards in Österreich zurück greifen und ihnen so vielleicht ein wenig weiter helfen.
[16.8.2022] 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 41, mit einem Begode RS 19 HT ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien:
Betroffenes Fahrzeug: ONE WHEEL CHICWAY
(Anmerkung von uns: Völlig abstruse Firmen- und Produktbezeichnung aber trotzdem ein elektrisches Einrad)
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung waren.
Strafe EUR 363,-
2. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Motorfahrrad
Strafe EUR 250,-
3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
Strafe EUR 150,-
(Anmerkung von uns: Jetzt wir plötzlich wieder nicht mehr gegendert)
4. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigem Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
Strafe EUR 30,-
5. Sie haben sich als Lenker eines Motorfahrrades und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass an diesem Kraftfahrzeug nicht an einer leicht zugäglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm x 40 mm mit folgenden Angaben angebracht war, wobei die Buchstaben, Ziffern und Symbole mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein müssen:
1.) Name oder Fabrikname des Herstellers
2.) Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse
3.) für Getriebeantrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Falle eines Kettenrads) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm)
4.) Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß § 54a Abs. 4 KDV gekennzeichneten Teile oder Baugruppen
Strafe EUR 50,-
6. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Motorfahrrad kein geeigneter Scheinwerfer für Abblendlicht vorhanden war.
Strafe EUR 100,-
7. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Motorfahrrad kein geeigneter Scheinwerfer für Fernlicht vorhanden war.
Strafe EUR 100,-
8. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes i.V.m. der Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. mit der UN/ECE-Regelung Nr. 74 ABl. Nr. L 166/88 vom 18.6.1013, Punkt 5.14.3. entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug seitlich jeweils nicht mit einem nicht dreieckigen Rückstrahler ausgerüstet war, obwohl ein leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (Klasse L1e – Motorfahrrad) seitlich mit einem gelben nicht dreieckigen Rückstrahler ausgerüstet sein muss. Es fehlte(n) folgende(r) Rückstrahler: An beiden Seiten.
Strafe EUR 100,-
9. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. mit der UN/ECE-Regelung Nr. 74, Punkt 5.14.6., ABl. Nr. L 166/88 vom 18.6.1013, entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug der Klasse L1e nicht mit einer Bremsleuchte ausgerüstet war.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Obwohl diese Ausstattung bei einem fahrzeugähnlichen Spielzeug bzw. einem Sportgerät und nicht einmal bei einem Fahrrad vorgeschrieben ist, ist das genannte elektrische Einrad im Gegensatz zu vielen anderen E-Scootern, Fahrrädern und E-Bikes aus Sicherheitsgründen mit einer Bremsleuchte ausgestattet.)
10. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim Motorfahrrad die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG. 1967 idgF entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse folgende Mängel aufwies: Nicht ausreichend für dieses Fahrzeug.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Ein äußerst spanneder Vorwurf des Polizisten bei dem zu hinterfragen ist, wie denn dieser Mangel, den es bei einem fahrzeugähnlichen Spielzeug überhaupt nicht geben kann vor Ort korrekt festgestellt bzw. gemessen wurde).
11. Sie haben einen Radweg durch Befahren benutzt, obwohl die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen die keine Fahrräder sind verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
Strafe EUR 150,-
Strafe von der Landespolizeidirektion Wien für 11 Vergehen in der Höhe von EUR 1.493,-.
(Anmerkung von uns: Es ist interessant fest zu stellen, das die Landespoliziedirektion Wien selber nicht weiss ob sie ein einrädriges fahrzeugähnliches Spielzeug nun zum zweirädrigen Motorfahrrad oder zum zweirädrigen Kraftrad erklären soll. Abgesehen von Punkt 11 der rechtlich völlig korrekt ist, sind alle anderen Vorwürfe laut Schreiben vom 1.7.2022 des Bundesministeriums gezeichnet im Namen der Verkehrsministerin vermutlich nicht korrekt).
Es wird Einspruch eingelegt.
[29.7.2022] 4801 Traunkirchen am Traunsee mit einem eFoil ausgestellt von der BH Gmunden:
Betroffenes Fahrzeug: Schwimmkörper der Marke Fliteboard
Sie haben trotz bestehendem ganzjährigem Verbot einen Schwimmkörper mit einer Leistung von über 100 W – ein sogenanntes Fliteboard – mit Elektroantrieb und 3,5 kW Leistung verwendet
1.) Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Z. 3 Oö. Seen-VV 2005
Wegen dieser Verwaltunsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe EUR 300,-
Es wird Einspruch eingelegt.
[16.5.2022] 1010 Wien, Parkring 2 mit einem elektrischen Einrad:
Betroffenes Fahrzeug: Elektrisches Einrad, Marke Kingsong, schwarz
1. Sie haben zum oben angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Motorrad
Strafe EUR 300,-
2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde gültigen Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse, in die das Fahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkerberechtigung der Klasse A notwendig gewesen.
Strafe EUR 363,-
3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Krad keine Begutachtungsplakette angebracht war.
Strafe EUR 112,-
(Anmerkung von uns: Dies ist Premiere und die Anzeigen werden nun scheinbar auch gegendert. Trotzdem ist uns noch immer keine Anzeige einer Benutzerin eines elektrischen Einrades bekannt)
4. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.2. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit einem Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet war, obwohl Fahrzeuge der Klasse L3e mit einem Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet sein müssen.
Strafe EUR 100,-
5. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.1. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit einem Scheinwerfer für Fernlicht ausgerüstet war, obwohl Fahrzeuge dieser Klassen mit dieser Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sein müssen.
Strafe EUR 100,-
6. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.4. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit einer Bremsleuchte ausgerüstet war, obwohl Fahrzeuge der Klasse L3e mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein müssen.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Obwohl diese Ausstattung bei einem fahrzeugähnlichen Spielzeug bzw. einem Sportgerät nicht vorgeschrieben ist, ist das genannte Kingsong im Gegensatz zu vielen anderen E-Scootern, Fahrrädern und E-Bikes aus Sicherheitsgründen mit einer Bremsleuchte ausgestattet.)
7. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.2. entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der Klasse L1e keine Schlussleuchte angebracht war.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Ab hier wird das elektrische Einrad plötzlich abwechselnd zum Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad) um sich dann im nächsten Punkt aber gleich wieder in ein zweirädrigen Kraftrad der Klasse L3e zu verwandeln.)
8. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.5. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit einer Kennzeichenbeleuchtung ausgerüstet war, obwohl Fahrzeuge der Klasse L3e mit einer Kennzeichenbeleuchtung ausgerüstet sein müssen.
Strafe EUR 100,-
9. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.4. entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug der Klasse L1e nicht mit einem nicht dreieckigen hinteren Rückstrahler ausgerüstet war.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Jetzt wird es kompliziert, denn wir verstehen die Straftat leider nicht. Eine doppelte Verneinung würde bedeuten, dass der Fahrer gestraft wird weil das Gerät mit einem Rückstrahler ausgerüstet war. Oder wurde vielleicht gestraft, weil die Bauform des Rückstrahlers nicht korrekt war? Vielleicht kann uns hier jemand Informationen geben. Möglicherweise ist auch einfach nur ein “nicht” zuviel in diesem Satz wobei dies sicher aus zu schließen ist, da die Behörde ja keine Fehler macht).
10. Sie haben als Lenker/in kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigem Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war mitgeführt. Es wurde kein Verbandszeug mitgeführt.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Warnung an alle Eltern! Bitte den Kindern auf fahrzeugähnlichem Spielzeug in Wien immer ein Verbandszeug mitgeben).
11. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeugden Vorschriften des Kraftfahrtgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mher als 40 km/h und Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmessers ausgerüstet sein müssen.
Strafe EUR 60,-
12. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013 i.V.m. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014, ABl. Nr. L 7 vom 10.1.2014 i.V.m. der UN/ECE-Regelung Nr. 53, ABl. Nr. L 166/55 vom 18.6.2013, Punkt 5.14.3. entspricht, da festgestellt wurde, dass das zweirädrige Kraftrad nicht mit Fahrrichtungsanzeigern auf jeder Fahrzeugseite ausgerüstet war, obwohl Fahrzeuge der Klasse L3e mit zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite ausgerüstet sein müssen. Es fehlten die Fahrtrichtungsanzeiger.
Strafe EUR 100,-
13. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeugden Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Hupe) fehlte.
Strafe EUR 100,-
(Anmerkung von uns: Es ist sicher korrekt, das der Lenker des elektrischen Einrades Kingsong in schwarz sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt hat, ob dem Gerät in der Nacht zuvor möglicherweise ein zweites Rad gewachsen ist. Da dies technisch aller Wahrscheinlichkeit nach aus zu schließen ist, verwundert uns die Feststellung, dass die Polizei bei der Fahrzeugkontrolle bei diesem Einrad plötzlich ein zweites Rad feststellen konnte und somit das elektrische Einrad rechtlich zum zweirädrigen Kraftrad Klasse L3e oder zum leichten zweirädrigen Kraftfahrzeug der Klasse L1e mutiert ist für die all die oben genannten Verordnungen natürlich gelten. Warum auch dem Bearbeiter der LPD Wien beim Verfassen der Strafverfügung entgangen ist, dass ein elektrisches Einrad, wie der Name schon sagt, unmöglich ein zweirädriges Kraftrad oder ein leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug – Motorfahrrad sein kann, wirft Rätseln auf und führt beim Bürger nur zu Verwirrung und Unverständnis. Genau so gut hätte die LPD Wien dem Fahrer auch vorwerfen können, dass er sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften das Wasser- oder Luftrechts in den geltenden Verordnungen entspricht).
Strafe von der Landespolizeidirektion Wien für 13!!! Vergehen in der Höhe von EUR 1.835,- und damit rekordverdächtig für die Benutzung eines elektrischen Einrades.
Es wird Einspruch eingelegt.
Interessant ist auch folgender Hinweis im Schreiben der Behörde:
Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes (welches der 13 genannten?) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vermerkt.
D.h. hinter einem der 13 Delikte versteckt sich ein Vormerkdelikt. Wir konnten leider anhand der mitgesendeten Übersichtsliste der Vormerkdelikte nicht erkennen gegen welchen Punkt der Fahrer mit einem fahrzeugähnlichen Spielzeug bzw. Sportgerät nun verstoßen hat. Nachdem es bei den Vormerkdelikten nur die Maßnahme “Nachschulung”, “Kindersicherungskurs”, Perfektionsfahrt”, “Ladungssicherung” und Fahrsicherheitstraining gibt würde uns sehr interessieren wie eines dieser Trainings für und mit einem elektrischen Einrad aussieht? FunShop Wien lehrt nun seit 10 Jahren den richtigen Umgang mit einem elektrischen Einrad aber die oben genannten Punkte werfen doch ein wenig Rätsel auf.
[27.3.2022] 1190 Wien, Krapfenwaldgasse 1 mit einem elektrischen Einrad:
-Sie haben zum oben angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug keine Begutachtungsplakette angebracht war.
-Sie haben sich als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschüzuzt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Motorrad kein geeigneter Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht vorhanden war.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmessers ausgerüstet sein müssen. Es wurde festgestellt, dass kein Geschwindigkeitsmesser vorhanden war.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim Motorrad die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse nicht ausreichend für dieses Fahrzeug war.
(Anmerkung von uns: Abgesehen davon, dass ein elektrisches Einrad gesetzlich kein Motorrrad ist und diese Vorschrift somit nicht darauf zutrifft, wäre interessant, wie der Polizist vor Ort feststellen konnte, dass die Betriebsbremse des elektrischen Einrades nicht ausreicht? Die Forderung nach zwei getrennten Bremssystemen wäre noch verständlich gewesen, auch wenn diese bei einem selbstbalancierenden System mit nur einem Rad nicht möglich ist, aber die Feststellung, dass die Betriebsbremse des Einrades nicht ausreicht ist sehr interessant.)
Strafe von der Landespolizeidirektion Wien in der Höhe von EUR 460,-
Unser Kommentar: Die Polizeidirektion Wien widerspricht mit dieser Anzeige ganz eindeutig dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auch der Rechtsabteilung des ÖAMTC. Ein elektrisches Einrad gilt in Österreich NICHT als Fahrzeug. Offensichtlich hat die Polizei hier leider eine andere Rechtsauffassung der aktuellen Gesetzeslage. Da es sich rechtlich eindeutig nicht um ein Fahrzeug, Moped, Motorrad, E-Scooter oder Kraftrad handelt sind natürlich alle damit verbundenen und oben genannten Vergehen völlig unsinnig. Es wird Einspruch eingelegt.
[21.3.2022] 1210 Wien auf der Brünner Straße mit einem E-Scooter:
Fahren mit einem E-Scooter mit 1.200 Watt und einer möglichen Maximalgeschwindigkeit von 51 km/h resultiert in einer Anzeige wegen Fahrens auf dem Radweg mit einem Moped. Weiters Fahren ohne Helm, Fahren ohne Zulassung, Fahren ohne Nummerntafel, Fahren ohne Führerschein, fehlender Verbandskasten, fehlende Richtungsanzeiger und fehlende Sitzbank.
Strafe EUR 1.113,-
[18.3.2022] 1030 Wien, Schwarzenbergplatz auf dem Vorplatz beim Hochstrahlbrunnen mit einem elektrischen Einrad:
-Sie haben zum oben angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug keine Begutachtungsplakette angebracht war.
-Sie haben sich als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschüzuzt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Motorrad kein geeigneter Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht vorhanden war.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmessers ausgerüstet sein müssen. Es wurde festgestellt, dass kein Geschwindigkeitsmesser vorhanden war.
-Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim Motorrad die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse nicht ausreichend für dieses Fahrzeug war
(Besondere Anmerkung von uns: Abgesehen davon, dass ein elektrisches Einrad kein Motorrrad ist und diese Vorschrift somit nicht darauf zutrifft, wie hat der Polizist festgestellt, dass die Betriebsbremse des elektrischen Einrades nicht ausreicht???)
-Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeug den Sturzhelm bestimmungsgemäß verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftrades oder eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeigneter Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person je für sich zum bestimmungsmäßigen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet ist. Dies wurde bei der Anhaltung gem. § 98 Abs. 5 StVO festgestellt. Eine Organstrafverfügung haben Sie nicht bezahlt.
Strafe von der Landespolizeidirektion Wien in der Höhe von EUR 644,-
Unser Kommentar: Scheinbar kann man derzeit in Wien als elektrischer Einradfahrer am Gehsteig fahrend gleichzeitig eine Anzeige der Polizei wegen Fahrens auf öffentlichen Straßen und von der MA67 wegen Fahrens am Gehsteig erhalten (siehe die beiden Anzeigen vom 18.3.2022)? Die Polizeidirektion Wien widerspricht mit dieser Anzeige ganz eindeutig dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auch der Rechtsabteilung des ÖAMTC. Ein elektrisches Einrad gilt in Österreich NICHT als Fahrzeug. Offensichtlich hat die Polizei hier leider eine andere Rechtsauffassung der aktuellen Gesetzeslage. Da es sich rechtlich eindeutig nicht um ein Fahrzeug, Moped, Motorrad, E-Scooter oder Kraftrad handelt sind natürlich alle damit verbundenen und oben genannten Vergehen völlig unsinnig. Es wird Einspruch eingelegt.
[18.3.2022] 1030 Wien, Schwarzenbergplatz auf dem Vorplatz beim Hochstrahlbrunnen mit einem elektrischen Einrad:
Sie haben einen Gehsteig befahren, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach $ 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
Strafe von der MA 67 in der Höhe von EUR 108,-
Unser Kommentar: Der Magistrat widerspricht mit dieser Anzeige ganz eindeutig dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das uns mit Schreiben vom 28.10.2021 schriftlich mitgeteilt hat, dass dieses elektrische Fortbewegungsmittel am Gehsteig zu fahren hat. Ein elektrisches Einrad gilt in Österreich NICHT als Fahrzeug aber offensichtlich hat die MA67 leider eine andere Rechtsauffassung der aktuellen Gesetzeslage. Es wird Einspruch eingelegt.
[15.9.2021 09.18 Uhr] 1010 Wien, Freda-Meissner-Blau-Promenade am Radweg mit einem elektrischen Einrad:
Sie haben einen Geh- und Radweg durch Befahren benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art, sowie von Radfahranlagen mit Fahrzeugen die keine Fahrräder sind verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
Strafe EUR 108,-
§ 8 Abs. 4 StVO
Unser Kommentar: Das scheint in Österreich die erste Strafe zu sein, die ein elektrischer Einradfahrer der am Geh- und Radweg unterwegs war bezahlen mußte. Wir kennen die näheren Umstände nicht und vor allem auch nicht, warum es angesichts dieser äußerst schwerwiegenden Tat gleich zu einer Anzeige gekommen ist. Hoffen wir dass es nur zu einer kleinen Unstimmigkeit zwischen Polizei und Einradfahrer gekommen ist und es deshalb zu einer Anzeige kam, die allerdings rechtlich völlig korrekt ist, da elektrische Einradfahrer in Österreich nur am Gehsteig mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.
[21.4.2020 20.00 Uhr] Gemeindegebiet Klosterneuburg mit einem elektrischen Einrad:
Als Fahrzeuglenker (elektrisches Einrad) anstatt vor der Haltelinie anzuhalten in die Kreuzung eingefahren, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt hat und dieses als Zeichen für “Halt” gilt.
Strafe EUR 80,-
§ 38 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Sie haben auf der dortigen Fahrbahn ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug verwendet, obwohl auf der Fahrbahn Spiele jeder Art verboten sind, es sich nicht um eine Wohnstraße handelt und auch keine Verordnung für eine Ausnahme dieses Verbotes von der Behörde erlassen wurde. Sie haben ein elektrisches Einrad verwendet.
Strafe EUR 20,-
§ 88 Abs. 1 StVO
Unser Kommentar: Selbst die BH scheint sich in diesem Schreiben nicht darüber klar zu sein ob der Benutzer nun ein Fahrzeug oder ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug verwendet hat. Bei rot über die Ampel zu fahren ist aber prinzipiell keine gute Idee und macht nur auf sich selber und das eigene Fortbewegungsmittel aufmerksam.
[12.04.2020 20.00 Uhr] 1210 Wien am Nordbahndamm mit einem E-Scooter:
Sie haben zum angeführten Zeitpunk am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Der E-Scooter weist eine Leistung von 700 Watt auf und überschreitet die zulässige Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und ist deshalb als Motorfahrrad anzusehen.
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung der Klasse AM waren.
Strafe EUR 739,-
Unser Kommentar: Vermutlich die Höchsstrafe für ein Vergehen dieser Art in Österreich. Möglicherweise bedingt durch die Ausgangssperre in der Coronazeit?