Vom 10.8.2022:
Nachdem manche Fahrradpolizisten in Wien leider weiterhin elektrische Einräder zum zweirädrigen Kraftrad Klasse L3e oder zum leichten zweirädrigen Kraftfahrzeug – Motorfahrrad der Klasse L1e erklären (siehe Anzeigen) und auch das Schreiben des Bundesministeriums vom 28.10.2021 nicht akzeptieren da hier angeblich die Fragestellung und somit möglicherweise auch die Antworten des Ministeriums nicht völlig eindeutig waren, haben wir uns erlaubt beim Bundesministerium erneut nach der aktuellen Rechtslage elektrische Einräder betreffend nach zu fragen.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie war auch diesmal sehr nett und hat uns ein rechtlich identisches Ergebnis wie beim ersten Scheiben übermittelt in dem genau festgehalten wird, dass elektrische Einräder nach aktueller Gesetzeslage ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug bzw. ein fahrzeugähnliches Spielzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellen. Für diese Geräte gibt es grundsätzlich keine Leistungsbegrenzung und die Verwendung ist rechtlich als „spielen“ an zu sehen. Erlaubt ist die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit wenn hierdurch weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger:innen gefährdet oder behindert werden.
Hier das Schreiben vom 1.8.2022 im Namen der Bundesministerin Frau Leonore Gewessler, BA:
D.h. von Fahradpolizisten aus Wien und der Landespolizeidirektion Wien werden derzeit laufend Anzeigen betreffend elektrische Einradfahrer (:innen wurden unseres Wissens noch nicht bestraft) erstellt, die im direkten rechtlichen Widerspruch zum Schreiben des Verkehrsministerium stehen.
Wie es überhaupt dazu kommen kann, dass die Polizie mit ihrer Rechtsauslegung laufend dem Ministerium widerspricht ist uns ein wenig rätselhaft und diese Situation ist für den normalen Büger weder verständlich noch lösbar. Aus diesem Grund haben wir uns an den ÖAMTC gewandt der nun die elektrischen Einradfahrer:innen im Falle einer Anzeige bei einem Einspruch gegen die Behörde unterstützt. Auch der ÖAMTC teilt die gleiche rechtliche Auffassung wie das Bundesministerium dass ein elektrisches Einrad kein Fahrzeug ist.
Wir empfehlen jedem Einradfahrer obiges Schreiben immer mit zu führen, da es die aktuelle Rechtslage aus unserer Sicht recht eindeutig klärt.
Vom 8.12.2021:
Aktuelle rechtliche Situation in Österreich bei Verwendung eines elektrischen Einrades im öffentlichen Verkehr:
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (somit eindeutig das Bundesministerium zuständig für elektrische Einräder da jedes genannte Ressort perfekt auf ein EUC zutrifft) hat uns Benutzern von selbstbalancierenden elektrischen Einrädern mit 28.10.2021 folgende aktuelle Informationen bezüglich der Verwendung eines elektrischen Einrades im öffentlichen Raum übersendet:
Ein elektrisches Einrad unterliegt in Österreich keiner Leistungsbegrenzung jedoch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Man darf mit einem elektrischen Einrad auf Gehsteigen und Gehwegen in Schrittgeschwindigkeit oder wenn kein Gehsteig vorhanden ist am Fahrbahnrand fahren unter der Voraussetzung der angepassten Fahrgeschwindigkeit und niemanden zu gefährden. Es gelten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die Verhaltensregeln des § 76 Straßenverkehrsordnung (StVO) so wie für Fußgänger.
Hier das komplette Schreiben des Ministeriums als PDF.
Wir empfehlen jedem elektrischen Einradfahrer dieses Schreiben immer mit sich zu führen, falls die Exekutive bei einer Kontrolle einmal anderer Meinung besonders über die erlaubte Leistung und maximale Geschwindigkeit eines EUC in Österreich sein sollte. Aber Achtung: Dies ist kein automatischer Freibrief für Fahren auf der Straße wenn ein Gehsteig vorhanden ist oder Fahren am Radweg!
Dieses Schreiben wurde uns von vapeeuchansels zur Verfügung gestellt.