OGH 8.10.2024, 10 ObS 55/24x
[Beitrag vom 18.2.2025]
Der Oberste Gerichtshof hat mit obigem Rechtsspruch entschieden, dass das Fahren mit einem Elektroscooter wesentlich gefährlicher als mit einem Fahrrad ist. Aus diesem Grund muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für Schäden aufkommen die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg vom oder zum Arbeitsplatz auftreten können. D.h. es handelt sich dabei nicht um einen Dienst- oder Arbeitsunfall!
Begründung: Bei einem Elektroscooter handelt es sich nicht um ein Fahrzeug sondern um ein Trendsportgerät bzw. um eine Spiel- und Sportgerät dessen Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und zusätzlich aufgrund der technischen Eigenschaften eines solchen Gerätes kein sicheres Fahren gewährleistet.
Im obigen Fall ging es „nur“ um die Geltendmachung von Ansprüchen eines verunfallten E-Scooter-Fahrers gegenüber der AUVA die mit diesem Urteil abgewehrt wurden. Leider hat das OGH aber nicht bedacht, welche Auswirkungen dieses Urteil und die Feststellung, dass ein E-Scooter kein Fahrzeug sondern ein Spiel- und Sportgerät ist, auf die zukünftige Rechtssprechung im Straßenverkehr hat. Dieses Urteil bedeutet im Umkehrschluss dass nun alle E-Scooter FahrerInnen mit ihrem Spiel- oder Sportgerät schlagartig im rechtsunsicheren öffentlichen Raum unterwegs sind und überhaupt nicht wissen, was im Falle eines Unfalls alles auf sie zukommen könnte. Dies trifft aber auch die anderen Verkehrsteilnehmer denn plötzlich fahren jede Menge Spiel- und Sportgeräte auf öffentlichen Straßen herum und niemand weiss wie man sich jetzt korrekt zu verhalten hat. Ist ein E-Scooterfahrer nun plötzlich immer vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen weil laut OGH kein sichers Fahren mit diesem Gerät möglich ist und muss ich darauf als KFZ-Lenker Rücksicht nehmen? Auch ist nicht klar, welche versicherungstechnischen Auswirkungen dieser OGH-Spruch hat. War vor 2025 ein Elektroscooter ein dem Fahrrad gleichgesetztes Fortbewegungsmittel (sprich Fahrzeug) ist er nun plötzlich ein Spiel- und Sportgerät das ausnahmsweise auch im Straßenverkehr verwendet werden darf.
Erst zukünftige Gerichtsverfahren werden zeigen ob E-ScooterfahrerInnen in Österreich nun zu Freiwild auf der Straße und am Radweg erklärt werden, weil sie plötzlich kein Fahrzeug mehr sind und auch wie die Haftpflicht-, Rechtschutz- und Haushaltsversicherungen darauf reagieren werden. Denn während die Benutzung eines Fahrrades problemlos bei nahezu allen Haushaltsversicherungen in Form einer Haftpflichtversichert inkludiert ist, schaut es bei Spiel- und Sportgeräten völlig anders aus. Bis heute, 12 Jahre nach Einführung, ist es uns als FunShop z.B. nicht gelungen eine Versicherung zu finden, die elektrische Einräder, die sogar als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft werden und somit auf einmal mehr Fahrzeug als ein E-Scooter sind, zu versichern.
Der ÖAMTC weist schon darauf hin, dass dieses Urteil auch Auswirkungen auf den Schulweg haben könnte denn vermutlich ist auch dieser nicht mehr versichert wenn man kein sicheres Fahrzeug dafür benutzt.
Gegenüber der AUVA sind jetzt auf jeden Fall elektrische Einräder und E-Scooter gleichgestellt, denn die Fahrt zum oder vom Arbeitsplatz gilt mit beiden Fortbewegungsmittel nicht mehr als Dienst- oder Arbeitsunfall. Lassen wir uns überraschen welche Fortbewegungsmittel in Zukunft noch von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen werden.