Kickboard
Das Kickboard ist gemäß der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug einzustufen. Erlaubt ist das Fahren dieses Gefährts, das im wesentlichen aus zwei Vorderrädern, einem Hinterrad und einer Lenkstange besteht, auf Wohnstraßen und Spielstraßen mit keiner oder geringer Neigung, sowie auf Gehsteigen, Gehwegen und auf Flächen, die keine Straßen mit öffentlichen Verkehr sind, wie etwa Funparks. Benützer dieser Gefährts haben darauf zu achten, dass sie beim Fahren weder Fußgänger noch der Verkehr auf einer benachbarten Fahrbahn behindert oder gefährdet wird.
Hoverboard
Hoverboards oder korrekterweise Self Balancing Boards sind zweirädrige, selbstbalancierende elektrische Fortbewegungsmittel bei denen der Fahrer oder die Fahrerin mittel leichter Gewichtsverlagerung sowohl die Geschwindigkeit wie auch die Richtung beeinfluss. Die Verwendung dieser Geräte ist laut StVO nur im privaten Bereich erlaubt. Siehe auch Hoverboard.
Snakeboard, Skateboarder und Longboard
Die Benutzung auf der Fahrbahn ist verboten. Im Unterschied zu den anderen Fortbewegungsmitteln besteht bei diesen Geräten grundsätzlich die Gefahr, dass sie sich „selbstständig machen“, wenn die Benützerin oder der Benützer abspringt oder stürzt. Da solche Geräte sowohl für Menschen, die zu Fuß unterwegs sind und auch für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn eine Gefährdung darstellen, wird ihre Verwendung auch auf Gehsteigen in der Regel als unzulässig anzusehen sein. Erlaubt ist hingegen die Benutzung von Snake-, Skate- und Longboards in Wohn- und Spielstraßen.
Micro-Scooter
bestehen aus einem Trittbrett, einer Lenkstange und zwei Rädern. Diese Geräte sind als Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn einzustufen, das Fahren ist auf Gehwegen und Gehsteigen aber auch auf kombinierten Geh- und Radwegen, Wohn- und Spielstraßen erlaubt, sofern der Fußgängerverkehr nicht übermäßig behindert wird.
Scooter
Diese motorisierten Geräte werden, sofern die Bauartgeschwindigkeit mehr als 10 Kilometer pro Stunde (km/h) beträgt, gemäß Kraftfahrgesetz als Kraftrad (Motorfahrrad) eingestuft und dürfen nur auf der Fahrbahn gefahren werden. Diese Scooter-Pilotinnen und -Piloten benötigen für ihr Gefährt nicht nur Zulassungsschein und Kennzeichen, für sie gilt auch die Helmpflicht. Weiters muss die Lenkerin oder der Lenker einen Mopedausweis besitzen.
Handelt es sich hingegen um einen Elektromotor und beträgt Leistung nicht mehr als 600 Watt und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h, so handelt es sich im rechtlichen Sinn um ein Fahrrad. Genauere Informationen bei den E-Scootern.
Sidewalker
Sidewalker mit Raddurchmessern bis zu 26 Zoll sind Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und müssen daher mit zwei Bremsen, Lichtanlage, Reflektoren und Klingel ausgestattet sein. Daher ist auf Gehsteigen und Gehwegen das Fahren mit Sidewalker verboten; in Fußgängerzonen kann das Fahren mit Fahrrädern erlaubt werden, dies ist auf einer entsprechenden Zusatztafel beim Verkehrszeichen “Fußgängerzone” ersichtlich.