Lastenfahrrad, Cargobike, Transportfahrrad und Co

Das Lastenfahrrad in der Straßenverkehrsordnung

Rechtlich gelten Transporträder mit und ohne Tretunterstützung, egal ob Frontlader, Longtail sowie ein- oder zweispurig mit einer maximalen Antriebsleistung von 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h in Österreich als Fahrrad. Sie unterliegen somit den gesetzlichen Bstimmungen von Fahrrädern in der aktuellen Version der Straßenverkehrsordnung und der Fahrradverordnung.

Es gibt allerdings noch einige zusätzliche Bestimmungen bzw. Ausnahmen die im Gesetzesjungel nicht so einfach heraus zu finden sind und deshalb versuchen wir diese hier zusammen zu fassen:

Einspurige Cargobikes dürfen, sofern der Abstand der Radnaben nicht mehr als 170 cm zueinander beträgt die vorhandenen Radfahranlagen benutzen bzw. müssen einen vorhandenen Radweg verwenden, unabhängig von der Breite. Die Radwegbenützungspflicht entfällt bei Lastenrädern mit Anhänger oder mehrspurigen Fahrrädern. Mehrspurige Fahrräder dürfen eine Radfahranlage bis zu einer Breite von 100 cm befahren, darüber muss die Fahrbahn verwendet werden.

Das Abstellen von Lastenfahrrädern ist genau so geregelt wie von normalen Fahrrädern. D.h. auch das Lastenfahrrad darf auch am Gehsteig abgestellt werden, wenn dieser breiter als 250 cm ist, das Rad nicht umfallen kann sowie weder den Verkehr noch Fußgänger behindert. Dies gilt allerdings nicht im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs außer es sind dort eigene Fahrradständer vorhanden.

Halte- und Parkverbotszonen ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen dürfen mit Lastenfahrrädern für die Zeit der Ladetätigkeit verwendet werden wenn es sich ausschließlich um zur Beförderung von Gütern bestimmte Fahrräder handelt.

Für einspurige Lastenfahrräder gibt es kein gesetzliches Limit beim maximalen Ladegwicht und der Breite. Mehrspurige Lastenfahrräder dürfen bis zu einem maximalen Ladegewicht von 250 kg beladen werden und auch hier gibt es keine Angabe zur maximalen Breite.

Das Transportieren von Fahrrädern oder Kleinfahrzeugen auf geeigneten Fahrrädern (z. B. Transportfahrrädern) oder auf Fahrradanhängern unter Einhaltung des zulässigen Ladegewichts ist erlaubt.

Ladegewicht:

§ 7. Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten oder Personen nicht überschreiten:
  • bei mehrspurigen Fahrrädern 250 kg
  • bei durchgehend- und auflaufgebremsten Anhängern 100 kg
  • bei ungebremsten Anhängern 60 kg

Ladesicherung:

  • Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern, die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen, Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
  • Die Ladung mit Spanngurten fixieren und sichern.
  • Je schwerer die Ladung desto tiefer und mittiger sollte sie am Lastenfahrad angeordnet werden.
  • Unbedingt die Herstellerangaben bezüglich der maximalen Zuladung und des Gesamtgewichts beachten!

Ziehen eines Anhängers mit dem Lastenfahrrad:

  • Das Lastenfahrrad muss mindestens eine Gangstufe aufweisen, mit der bei einer Kurbelumdrehung höchstens 4 Meter zurückgelegt werden.
  • Das Lastenfahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.
  • Fahrradanhänger sind mit einer Radblockiereinrichtung oder Feststellbremse, die auf beide Räder wirkt, auszustatten
  • Mehrachsige Anhänger sind verboten!
  • Der Anhänger muss über eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage verfügen, ein rotes Rücklicht (auch blinkend) aufweisen und ab einer Breite von 60 cm mit zwei Rücklichter ausgestattet sein, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist
  • Der Anhänger muss vorne mit einem weissen Reflektor, hinten mit einem roten Reflektor und seitlich mit gelben Reflektoren mit mindestens 20 cm² Lichteintrittsfläche ausgerüstet sein. Ab einer Breite von 60 cm muss er mit zwei Reflektoren vorne und hinten ausgestattet sein, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist
  • Die Verbindung zwischen Fahrrad und Anhänger muss sicherstellen, dass beim Umfallen des Fahrrades der Anhänger nicht umfallen kann.
  • Fahrradanhänger zur Personenbeförderung müssen mit einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel ausgestattet sein.

Kinder am Lastenfahrrad:

Ist eine Transportkiste vorhanden dürfen ein oder mehrere Kinder mit einem Lastenfahrrad transportiert werden. Die Transportkiste muss für den Transport von Kindern geeignet sein, jedes Kind muss einen eigenen Sitzplatz haben der über ein Gurtsystem verfügt, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann. Jedes Kind muss davor geschützt werden nicht mit den Gliedmaßen ein Rad oder den Boden berühren zu können. Für Kinder unter 12 Jahren besteht Helmpflicht unabhängig ob das Kind selber fährt, mitfährt oder transportiert wird.

Erstellt am 4.12.2020